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Rechtliches

Berufsrechtliche Informationen lt. § 5 ECG

Baumeister gemäß § 94 Z. 5 GewO 1994 Auszug aus der Gewerbeordnung: § 99 Abs. 1:

  1. Der Baumeister ist berechtigt
    • Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen
    • Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten
    • Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen
    • Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung
    • im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
  2. Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrichen und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
  3. Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
  4. Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
  5. Nur Gewerbetreibende, deren Gewebeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß §99 Abs.1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung "Baumeister" verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
  6. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z1 beinhaltet, neben der Bezeichnung "Baumeister" auch die Bezeichnung "Gewerblicher Architekt" verwenden darf, wenn er
    1. ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, AB1.Nr. L 223 vom 21. August 1985, S 15/25 - Anhang VII Z 18 des EWR-Abkommens,
      • entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war
      • oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und
    2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.
Berechtigungsumfang:
  1. Erstellung von Einreichplänen, Berechnung und Leitung von Hochbauten, Tiefbauten und anderer verwandter Bauten aller Art und Größenordnungen, unabhängig von der Ausführung
  2. Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts
  3. Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen
  4. Betätigung als Generalunternehmer
  5. Übernahme der Bauablaufplanung, Bauabwicklung sowie der Baukoordination
  6. Ausführung von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten aller Art und Größenordnungen
  7. Durchführung von Vermessungstätigkeiten
  8. Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen
  9. Erstellung von Leistungsverzeichnissen, und zwar sowohl von Baumeisterarbeiten als auch unter Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbetreibender
  10. Vornahme der begleitenden Baukontrolle
  11. Beaufsichtigung und laufende Überprüfung der Arbeiten hinsichtlich Übereinstimmung mit Bauordnungen, sowie Einreichung der Bewilligungsunterlagen
  12. Durchführung des Projektmanagements
  13. Aufbau von Gerüsten
  14. Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten aller Art und Größenordnungen
  15. Vornahme von Tiefbohrungen
  16. Durchführung sämtlicher Erdbewegungsarbeiten
Zugangsvoraussetzungen:
  1. Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
  2. Fachhochschul- Studium + 3 Jahre fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier + Befähigungsprüfung
  3. Studienrichtung Architektur an einer Kunsthochschule + 4 Jahre fachliche Tätigkeit, davon 2 Jahre als Bauleiter oder Polier + Befähigungsprüfung
  4. BHS bzw. Sonderformen jeweils mit Schwerpunkt Bautechnik + 4 Jahre fachliche Tätigkeit, davon 2 Jahre als Bauleiter oder Polier + Befähigungsprüfung
  5. Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau oder Maurer oder Zimmerer bzw. Zimmerei oder Schalungsbauer oder bautechnischer Zeichner + 6 Jahre fachliche Tätigkeit (nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses), davon 2 Jahre als Bauleiter oder Polier + Befähigungsprüfung
  6. sonstige berufsbildende Schule bzw. Sonderformen bzw. Schulversuche jeweils mit Schwerpunkt Bautechnik + 6 Jahre fachliche Tätigkeit, davon 2 Jahre als Bauleiter oder Polier + Befähigungsprüfung (Baumeisterprüfung)

Allgemeine Vertragsbedingungen für Hauskanalanschlüsse - Wien (AVB-HKA)

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